Lexikon · Recht und Zulassung
Hautkrebsscreening
Die gesetzliche Früherkennungsuntersuchung ab 35. In der Leitlinie steht dazu ein bemerkenswertes Sondervotum.
Auch: Hautkrebs-Früherkennung · Ganzkörperinspektion
Das Hautkrebsscreening ist in Deutschland als Früherkennungsuntersuchung etabliert. Die S3-Leitlinie zur Prävention von Hautkrebs empfiehlt die standardisierte Ganzkörperinspektion der Haut durch entsprechend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte.
Das Sondervotum, das man kennen sollte
In derselben Leitlinie steht ein Sondervotum der Deutschen Gesellschaft für Allgemein- und Familienmedizin (DEGAM). Es lautet sinngemäß:
Die DEGAM bewertet die Evidenz für den Nutzen eines generellen Hautkrebs-Screenings im Vergleich zu einem opportunistischen Screening — in Übereinstimmung mit internationalen Institutionen — weiterhin als unzureichend. Seit der Einführung des Hautkrebsscreenings sei die Mortalität am Hautkrebs in Deutschland nicht gesunken. Daher solle kein anlassloses Hautkrebsscreening angeboten werden. Im Einzelfall könne eine Früherkennung nach ausgewogener Aufklärung über Vor- und Nachteile durchgeführt werden, insbesondere bei Menschen mit erhöhtem Risiko.
Wie man das einordnet
Ein Sondervotum ist kein Randvermerk. Es dokumentiert, dass eine beteiligte Fachgesellschaft die Bewertung nicht mitträgt — und es steht im Dokument, damit man es lesen kann.
Für die persönliche Entscheidung heißt das nicht „nicht hingehen”. Es heißt: Der Nutzen ist bei erhöhtem Risiko am besten begründet — heller Hauttyp, viele Muttermale, Sonnenbrände in der Vorgeschichte, Außenberuf, Immunsuppression, Hautkrebs in der Familie.
Wer zu diesen Gruppen gehört, hat den klarsten Grund. Wer nicht, trifft eine Abwägung — und darf erwarten, dass die Praxis Vor- und Nachteile benennt.