Lexikon · Recht und Zulassung
Bedenkzeit
Die Zeitspanne zwischen Aufklärung und Eingriff, die eine überlegte Entscheidung erst möglich macht.
§ 630e Abs. 2 BGB verlangt, dass die Aufklärung so rechtzeitig erfolgt, dass die Entscheidung wohlüberlegt getroffen werden kann. Eine feste Frist nennt das Gesetz nicht; sie richtet sich nach Dringlichkeit und Tragweite des Eingriffs.
Bei planbaren ästhetischen Eingriffen — die medizinisch nicht notwendig sind und allein dem Erscheinungsbild dienen — legt die Rechtsprechung strenge Maßstäbe an. Aufklärung und Eingriff am selben Tag sind in dieser Konstellation regelmäßig zu knapp.
Für die Praxis heißt das: Sie dürfen den Aufklärungsbogen mitnehmen und in Ruhe lesen. Wer zur sofortigen Unterschrift drängt, verkürzt nicht nur den Komfort, sondern den Kern der Einwilligung.