Lexikon · Recht und Zulassung
Einwilligung nach § 25 TDDDG
Die Pflicht, vor dem Speichern oder Auslesen von Informationen auf einem Endgerät einzuwilligen — Grundlage jedes Cookie-Banners.
Auch: Cookie-Einwilligung · TTDSG
§ 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes verlangt, dass das Speichern von Informationen auf einem Endgerät oder der Zugriff auf dort bereits gespeicherte Informationen nur mit Einwilligung zulässig ist. Ohne Einwilligung geht es nur, wenn der Zugriff für die vom Nutzer ausdrücklich gewünschte Leistung unbedingt erforderlich ist.
Das betrifft nicht nur Cookies, sondern jede vergleichbare Technik — auch Local Storage oder Fingerprinting.
Für ein Magazin bedeutet das praktisch: Werbenetzwerke und Affiliate-Tracking-Skripte dürfen erst nach Einwilligung geladen werden, nicht vorher. Ein Banner, das lädt und dann fragt, erfüllt die Anforderung nicht.
Umgekehrt gilt: Eine Seite ohne Cookies, ohne Analysewerkzeug und ohne Drittanbieter-Ressourcen braucht kein Einwilligungsbanner. Es wäre gegenstandslos.